Das neue Gesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, regelt die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden. Die Bundesregierung begründet die notwendige Beteiligung der Vermietenden an den Kosten so: „Je schlechter die Fassade eines Gebäudes gedämmt ist, je älter die Heizung oder die Fenster sind, desto mehr Energie wird zum Heizen benötigt und desto höher sind die CO2-Kosten. Mieterinnen und Mieter haben im Gegensatz zu Eigenheimbesitzern auf diese Rahmenbedingungen keinen Einfluss. Sie können die Kosten nur senken, indem sie sparsam und effizient heizen.“
Die neue Regelung mit dem Stufenmodell betont die Aufgabe von Vermietenden, Mietshäuser mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten und für eine gute Dämmung zu sorgen. Die Eigenverantwortung von Mieterinnen und Mietern bleibt bestehen, möglichst sparsam und effizient zu heizen, indem ein Teil der CO2-Kosten weiterhin auf sie umgelegt wird.
Das neue Stufenmodell richtet sich nach dem Grundsatz: Je weniger klimafreundlich ein Haus ist, desto höher ist der Kostenanteil der Vermietenden. Bei einem sehr hohen Kohlendioxid-Ausstoß pro Quadratmeter können das bis zu 95 Prozent des CO2-Preises sein. Vorgesehen sind insgesamt zehn Stufen. Bei sehr effizienten Gebäuden sollen Mietende die Kosten weiterhin allein tragen.
Dazu Bundesbauministerin Klara Geywitz: „Wir schaffen mit dem nun vereinbarten Stufenmodell endlich eine faire Aufteilung der Kosten zwischen Vermietern und Mietern. Millionen Mieter werden damit gezielt entlastet. Gleichzeitig sorgen wir dafür, dass der CO2-Preis seine beabsichtigte klimapolitische Lenkungswirkung im Gebäudesektor entfalten kann. Vermieter erhalten einen Anreiz, um in energetische Sanierungen zu investieren. Mieter bleiben motiviert, den eigenen Energieverbrauch zu senken.“
Die Berechnung erfolgt mit der Heizkostenabrechnung. Auf der Basis von CO2-Menge und Wohnfläche wird der Emissionsgrad errechnet. Damit wird die Immobilie einer Stufe im Zehn-Stufenmodell zugeordnet, aus dem sich der jeweilige Anteil für Mietende und Vermietende ergibt.
Bei Nichtwohngebäuden gilt eine hälftige Teilung des CO2-Preises. Ein Stufenmodell wie bei Wohngebäuden eignet sich derzeit noch nicht. „Für Nichtwohngebäude setzen wir sehr stark auf die Vertragsfreiheit. Die dort getroffene Lösung dient in erster Linie der Vermeidung von Bürokratie angesichts der extremen Vielgestaltigkeit der Nutzungen und ihrer Energieintensität“, sagt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann.
Das Land Schleswig-Holstein will mit dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) die Verwendung von Gas und Öl reduzieren. Bereits seit dem 1. Juli 2022 müssen Heizungen im Falle eines Austauschs die neuen Vorgaben des EWGK erfüllen und mit erneuerbaren Energien kombiniert werden. Erneuerbare Energien müssen zur direkten Wärmeerzeugung genutzt werden. Wenn aus ihnen zunächst Strom gewonnen – beispielsweise durch eine Photovoltaik-Anlage – und damit die Heizungsanlage betrieben wird, reicht das nicht aus. Wenn zur alleinigen Wärmeversorgung eine Wärmepumpe genutzt wird, ist die Pflicht in jedem Fall erfüllt.
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