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Symbolbild Geldbündel
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Heizungsförderung kann wieder beantragt werden

Die Beantragung von Fördermitteln für die Heizungssanierung war bisher eine Geduldsprobe. Nun gibt es zumindest für Eigenheimbesitzer erfreuliche Entwicklungen. Verschiedene Neuerungen und Anforderungen sind zu beachten.

Seit dem 1. Januar 2024 ist das neue Heizungsgesetz in Kraft. Mit der Förderrichtlinie BEG EM übernimmt die Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW wieder die komplette Heizungsförderung – und zwar sowohl für Zuschüsse als auch für die neuen Förderkredite für den Heizungstausch und einzelne Sanierungsmaßnahmen. Das BAFA bearbeitet alle Sanierungsmaßnahmen, bei denen eine Energieberatung beteiligt ist, also die Zuschuss-Anträge zu Gebäudehülle, Gebäudetechnik und Heizungsoptimierung. 

Allerdings konnte die KfW aus technischen Gründen zunächst keine Förderanträge entgegennehmen. Zudem gilt noch eine Übergangsregelung bis zum 31. August 2024. Die aktuelle Heizungsförderung der KfW ist äußerst attraktiv. Unter Einhaltung der Förderbedingungen beträgt die Basisförderung 30 Prozent der notwendigen Aufwendungen, zusätzliche Zuschüsse sind möglich. 

Fahrplan für die Beantragung von Fördergeldern:

•    Holen Sie Angebote von Handwerkern ein, sowohl von Heizungsbauern als auch ggf. von Handwerkern für erforderliche Umbaumaßnahmen. Schließen Sie mit den Handwerkern unter dem Vorbehalt einer Förderzusage einen Liefer- und Leistungsvertrag für eine neue förderfähige Heizung ab.

•    Sie können den Heizungstausch bis zum 31. August 2024 durchführen, allerdings auf eigenes Risiko. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

•    Lassen Sie sich vom Heizungsbauer oder einem Energieberater eine Bestätigung zum Antrag (BzA) ausstellen und beantragen Sie den Zuschuss im Rahmen der Übergangsregelung nachträglich bis spätestens 30. November 2024 im KfW-Zuschussportal.

•    Alternativ können Sie erst auf die Förderzusage warten und erst danach mit den Bauarbeiten beginnen. 

•    Selbstnutzer von Einfamilienhäusern können seit dem 27.02.2024 einen Antrag bei der KfW stellen. Eigentümer von Zwei- und Mehrfamilienhäusern sowie Wohnungseigentümergemeinschaften können dies ab dem 03.05.2024 und Vermieter von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen ab dem 06.08.2024 tun.

•    Bei der Antragstellung müssen Sie sich mit Ihrem Personalausweis ausweisen und einen Grundbuchauszug vorlegen. 

•    Nach Abschluss der Arbeiten benötigen Sie eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Heizungsbauer oder Energieberater. Sie müssen sämtliche Kostenbelege einreichen. Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie den Zuschuss.

•    Neben dem Zuschuss steht ein zinsgünstiger Ergänzungskredit für den Heizungstausch zur Verfügung, der jedoch nur in Verbindung mit einer Förderzusage der KfW für die Heizungsförderung in Anspruch genommen werden kann.

Förderfähige Alternativen zu Heizungen mit fossilen Brennstoffen sind in erster Linie die Wärmepumpe oder der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz. Solarthermie kann den Heizenergiebedarf in der Regel nicht vollständig decken. Und eine Pelletheizung ist nur in Ausnahmefällen sinnvoll. Der Anschluss an ein Fernwärmenetz hat den Vorteil, dass kein eigener Heizkessel und kein Schornstein benötigt werden. Fernwärmenetze sind jedoch nicht überall verfügbar. In Schleswig-Holstein gibt es rund 160 Fernwärmenetze, 80 Netze sind zwischen einem und zehn Kilometer lang. Zudem sind die Preise für Fernwärme vielerorts hoch, und die Anbieter haben eine Monopolstellung.

Haben Sie Fragen dazu, wie Sie die Umstellung Ihrer Heizung auf die Zukunft am besten finanzieren können? 

Kontaktieren Sie uns ganz unverbindlich. 
Wir beraten Sie gern.

 

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